Eine bereits anläßlich einer früheren Lohnsteuerprüfung festgestellte, aber vom Finanzamt nicht aufgegriffene Tatsache kann anläßlich einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung nicht zum Anlaß einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bereits früher überprüften Zeitraums genommen werden, weil es sich hiebei um keine NEU hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO handelt (Hinweis E 17.3.1964, 379/63).Eine bereits anläßlich einer früheren Lohnsteuerprüfung festgestellte, aber vom Finanzamt nicht aufgegriffene Tatsache kann anläßlich einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung nicht zum Anlaß einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des bereits früher überprüften Zeitraums genommen werden, weil es sich hiebei um keine NEU hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO handelt (Hinweis E 17.3.1964, 379/63).
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E 23.12.1964, 9/64 #1