Die Feststellung, daß sich die Bfrin. ohne hinreichenden Grund einer Einkommensquelle begeben habe, kann den Verlust des Anspruchs auf Elternrente nur dann zur Folge haben, wenn geklärt ist, daß die Einkommensquelle zusammen mit dem übrigen Einkommen einen Ertrag gebracht hätte, der die für den Anspruch auf Rente maßgebende Einkommensgrenze übersteigt.