Aus dem Fehlen gesetzlicher Vorschriften über die Subventionierung ergibt sich, dass keiner der mit der Angelegenheit befassten Stellen hoheitliche Befugnisse, also vor allem nicht das Recht, durch Bescheid in der Verwaltungssache zu entscheiden, zustehen (Hinweis E VfGH 18.10.1957, K I-1/57, VwSlg 3262; betreffend Getreideausgleichsfonds).