Das Einkommen beider Elternteile ist bei der Entscheidung über den Anspruch auf eine Elternteilrente dann zu berücksichtigen, wenn beide Elternteile nach dem Gesetz Anspruch auf Elternrente hätten und im gemeinsamen Haushalt wohnen (Hinweis E 29.1.1960, VwSlg 5190 A/1960).