Der Grad der Hilflosigkeit der Anspruch auf Pflegezulage einräumt, wird ausschließlich dadurch bestimmt, daß der Beschädigte für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, nicht aber dadurch, daß die Schädigung wiederholte Spitalsbehandlungen und Operationen notwendig machte.