Die Behörde letzter Instanz hat im Verfahren nach § 50 VwGG 1952 auch dann wieder in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Handhabung des § 68 Abs 1 AVG 1950 in erster Instanz gegeben gewesen wären.Die Behörde letzter Instanz hat im Verfahren nach Paragraph 50, VwGG 1952 auch dann wieder in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Handhabung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in erster Instanz gegeben gewesen wären.