Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde des Art 133 Z 4 B-VG. Die Zuständigkeit des VwGH ist daher ausgeschlossen (Hinweis B 25.2.1963, 219/63).Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Die Zuständigkeit des VwGH ist daher ausgeschlossen (Hinweis B 25.2.1963, 219/63).