Eine Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine Dienstbeschädigung, die keine Funktionsbehinderung verursacht, bei der Gesamteinschätzung nicht berücksichtigt wurde. (Hinweis E 28.10.1960, 1286/58, E 28.11.1960, 43/59, E 5.3.1963, 966/61).