Die 2.Instanz kann nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319, ein Leiden nicht mehr bei der Bemessung der Rente berücksichtigen, das vorher nicht anerkannt wurde oder dessen Anerkennung im Sinne des § 93 KOVG 1957 nicht schon in der ersten Instanz Gegenstand des Verfahrens waren.Die 2.Instanz kann nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr 319, ein Leiden nicht mehr bei der Bemessung der Rente berücksichtigen, das vorher nicht anerkannt wurde oder dessen Anerkennung im Sinne des Paragraph 93, KOVG 1957 nicht schon in der ersten Instanz Gegenstand des Verfahrens waren.