Der gem § 5 Abs 10 UStG 1950 geforderte Buchnachweis stellt eine Sondervorschrift des Umsatzsteuergesetzes dar (lex specialis) und sind hinsichtlich der Beweisführung strengstens die allgemein gehaltenen Bestimmungen des § 138 BAO zu handhaben.Der gem Paragraph 5, Absatz 10, UStG 1950 geforderte Buchnachweis stellt eine Sondervorschrift des Umsatzsteuergesetzes dar (lex specialis) und sind hinsichtlich der Beweisführung strengstens die allgemein gehaltenen Bestimmungen des Paragraph 138, BAO zu handhaben.
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E 15.2.1965, 1229/63 #1 VwSlg 3227 F/1965;