Beim Verkauf von Grundstücken gegen Leibrenten ist die Steuer auch dann gemäß § 10 Abs 1 GrEStG 1955 vom Werte der Gegenleistungen zu berechnen, wenn die Höhe der einzelnen Leibrentenzahlungen ungewiß ist; auch in diesen Fällen kann der Wert der Gegenleistung gemäß § 17 Abs 3 BewG ermittelt werden. Bei dieser Ermittlung genügt es nicht, Ergebnisse der Vergangenheit zu verwerten; es müssen vielmehr die Aussichten für die Zukunft berücksichtigt werden.Beim Verkauf von Grundstücken gegen Leibrenten ist die Steuer auch dann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG 1955 vom Werte der Gegenleistungen zu berechnen, wenn die Höhe der einzelnen Leibrentenzahlungen ungewiß ist; auch in diesen Fällen kann der Wert der Gegenleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, BewG ermittelt werden. Bei dieser Ermittlung genügt es nicht, Ergebnisse der Vergangenheit zu verwerten; es müssen vielmehr die Aussichten für die Zukunft berücksichtigt werden.
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E 30.4.1964, 1093/63 #1