In den Fällen, in denen der Dienstnehmer eine Entlohnung erhält, die über dem Betrag liegt auf den der Dienstnehmer einen Anspruch hat, ist nicht der letztere Betrag der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern der den tatsächlich erhaltenen Geld- und Sachbezügen entsprechende Betrag.