Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 KOVG 1957 ist (hier unter Zugrundelegung des Berufes als Forstmeister) auch zu berücksichtigen, wenn maßgebende überdurchschnittliche Anforderungen nur mit einem Wagnis für den Dienstnehmer oder nur unter dauernder Nachsicht des Dienstgebers ausgeübt werden können (Hinweis E 25.11.1955, VwSlg 3896 A/1955).Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 8, KOVG 1957 ist (hier unter Zugrundelegung des Berufes als Forstmeister) auch zu berücksichtigen, wenn maßgebende überdurchschnittliche Anforderungen nur mit einem Wagnis für den Dienstnehmer oder nur unter dauernder Nachsicht des Dienstgebers ausgeübt werden können (Hinweis E 25.11.1955, VwSlg 3896 A/1955).