Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 0578/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3226 F/1965

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0578/63

Entscheidungsdatum

15.02.1965

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1364/60 E 14. Jänner 1963 VwSlg 2776 F/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nicht steuerbare (echte) Beistellung von Stoffen durch den Auftraggeber ist stets dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Stoffes mitgewirkt hat. Dabei ist es gleichgültig, ob er als Einkaufskommissionär, Vermittler (Agent) oder Einkaufsbevollmächtigter auftritt. Es muß an dem durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigten Standpunkte festgehalten werden, daß ein einheitlicher Vorgang für die umsatzsteuerliche Beurteilung als ein unteilbares Ganzes anzusehen ist und daher eine Werklieferung ungeachtet der rechtlichen Vertragsgestaltung nicht in Teilvorgänge zerlegt werden darf.

*

E 14.1.1963, 1364/60 #1 VwSlg 2776 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963000578.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1963000578_19650215X01

Navigation im Suchergebnis