Besteht bei einem Grundstückserwerb die Gegenleistung in Rentenzahlungen und soll an Stelle des nach § 16 Abs 2 BewG ermittelten Kapitalwertes lebenslänglicher Leistungen ein abweichender gemeiner Wert der Gegenleistung, also der Rentenleistungen als Bemessungrundlage der Grunderwerbssteuer herangezogen werden, dann ist dieser nachzuweisen. Die mit § 16 Abs 5 BewG verwendeten Worte "gemeiner Wert" beziehen sich nicht auf den Kaufgegenstand, sondern auf die Rentenleistungen. *Besteht bei einem Grundstückserwerb die Gegenleistung in Rentenzahlungen und soll an Stelle des nach Paragraph 16, Absatz 2, BewG ermittelten Kapitalwertes lebenslänglicher Leistungen ein abweichender gemeiner Wert der Gegenleistung, also der Rentenleistungen als Bemessungrundlage der Grunderwerbssteuer herangezogen werden, dann ist dieser nachzuweisen. Die mit Paragraph 16, Absatz 5, BewG verwendeten Worte "gemeiner Wert" beziehen sich nicht auf den Kaufgegenstand, sondern auf die Rentenleistungen. *
E 23.1.1964, 314/63 #1