Das Halten eines Personenkraftwagens am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen, stellt keine Übertretung des § 23 Abs 1 dar (Hinweis E 20.10.1958, 1559/58 - betreffend Fahrbahnbreite im Zusammenhang mit Gleiskörper).Das Halten eines Personenkraftwagens am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen, stellt keine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, dar (Hinweis E 20.10.1958, 1559/58 - betreffend Fahrbahnbreite im Zusammenhang mit Gleiskörper).