Lebensversicherungsprämien sind keine abzugsfähigen Posten (außergewöhnliche Belastung) im Sinne des § 13 KOVG. Ausgaben für Unterbringung eines Kindes des Berenteten in einem Heim zwecks Studium, sind - wenn zwangsläufig- außergewöhnliche Belastungen, die jedoch nachzuweisen sind (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1950).Lebensversicherungsprämien sind keine abzugsfähigen Posten (außergewöhnliche Belastung) im Sinne des Paragraph 13, KOVG. Ausgaben für Unterbringung eines Kindes des Berenteten in einem Heim zwecks Studium, sind - wenn zwangsläufig- außergewöhnliche Belastungen, die jedoch nachzuweisen sind (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1950).