Die Bindung der Disziplinarbehörde an ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis bezieht sich nur auf den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes. Sie bedeutet aber keinesfalls, daß der Disziplinarbehörde verwehrt wäre, den vom Gericht festgestellten Sachverhalt selbständig in der Richtung zu werten, ob er ein Standesvergehen darstellt und, zutreffendenfalls, wie dieses Standesvergehen zu ahnden ist.