Disziplinarangelegenheiten iSd Art 133 Z 2 B-VG sind sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen.Disziplinarangelegenheiten iSd Artikel 133, Ziffer 2, B-VG sind sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen.