Der Ausspruch der Landesregierung über die Höhe der Entschädigung kann vor dem VwGH nicht angefochten werden (Hinweis E vom 13. März 1951, Zl. 528/50, 529/50, VwSlg. 1988 A/1951) Hier: Enteignung einer Grundfläche zwecks Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche.