Gem §§ 34 und 4 KOVG 1957 kommt es bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges nicht auf die Sicherheit, sondern nur auf die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges an. Solche Wahrscheinlichkeitsurteile kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wo der Wissenschaft die Klärung der Genese eines Leidens nicht gelungen ist. (Hinweis auf E v. 10.10.1958, Zl. 1639/55)Gem Paragraphen 34 und 4 KOVG 1957 kommt es bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges nicht auf die Sicherheit, sondern nur auf die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges an. Solche Wahrscheinlichkeitsurteile kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wo der Wissenschaft die Klärung der Genese eines Leidens nicht gelungen ist. (Hinweis auf E v. 10.10.1958, Zl. 1639/55)