Bei Distanzdelikten, die durch postbeförderte Briefe begangen werden, ist Tatort der Ort, an dem der Brief zur Post gegeben wurde. Ist dieser Ort für den Empfänge nicht erkennbar, hat die Zuständigkeitsbestimmung des § 28 VStG 1950 Anwendung zu finden.Bei Distanzdelikten, die durch postbeförderte Briefe begangen werden, ist Tatort der Ort, an dem der Brief zur Post gegeben wurde. Ist dieser Ort für den Empfänge nicht erkennbar, hat die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 28, VStG 1950 Anwendung zu finden.