Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach welcher Fischereiberechtigte gegen die nach § 38 dieses Gesetzes zu bewilligende Herstellung von Einbauten in bestehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten.Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach welcher Fischereiberechtigte gegen die nach Paragraph 38, dieses Gesetzes zu bewilligende Herstellung von Einbauten in bestehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten.