Hat eine Partei von einem Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nach § 50 Abs 5 KOVG im erstinstanzlichen Bescheid Kunde erlangt und begehrt sie nicht die Zustellung und erhebt die Beschwerde nach § 26 Abs 2 VwGG 1952, so muß die Berechnung der Frist mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides einsetzen.Hat eine Partei von einem Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nach Paragraph 50, Absatz 5, KOVG im erstinstanzlichen Bescheid Kunde erlangt und begehrt sie nicht die Zustellung und erhebt die Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG 1952, so muß die Berechnung der Frist mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides einsetzen.