Bei der Beurteilung der Frage des zumutbaren Berufes ist zunächst jene Erwerbstätigkeit zur Wertung heranzuziehen, die der Beschädigte derzeit ausübt. Ist diese nicht zumutbar oder ist der Beschädigte nicht erwerbstätig, ist zu beurteilen, welche andere Erwerbstätigkeit ihm nach der Berufsgeschichte billigerweise zugemutet werden kann. Eine Gliederung in Teilarbeitsgebiete vorzunehmen, ist bei einem selbständigen Kleinlandwirt nicht zulässig, ebenso wenig bei einem Hoferben. Hier wird sie bei einem Beschädigten, der auf die künftige Übernahme des Betriebes nicht hingewiesen hat, als zulässig beurteilt (Hinweis E 14.11.1956, VwSlg 4195 A/1956 und E 9.1.1957, 2188/54, 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).