Unterläßt es ein Steuerpflichtiger, der seine im Inland lebende Gattin mit der Abwicklung seines Unternehmens (auch mit deren steuerrechtlicher Seite) betraut und sie hiezu bevollmächtigt hat, ungeachtet dessen, daß ihm Vollmachtsüberschreitungen bekannt wurden, sich persönlich um seine Steuerangelegenheiten zu kümmern, so ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, die von der Gattin abgegebenen, an sich unverdächtigen Steuererklärungen von Amts wegen etwa dahin zu prüfen, ob sie unrichtige, für den Steuerpflichtigen nachteilige Angaben enthalten.
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E 21.12.1961, 1221/61 #1;