Eine Einschätzung nach § 8 KOVG ist nicht nur dann am Platze, wenn die Bewältigung der überdurchschnittlichen Anforderung des der Berufseinschätzung zugrunde gelegten Berufes durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen wird, sondern auch in dem Falle, wenn durch den Leidenszustand des Beschädigten die Bewältigung einer maßgebenden überdurchschnittlichen Berufsanforderung eine medizinische nachteilige Veränderung hervorgerufen wird erwarten läßt. Hinweis auf E v. 25.11.1955, Zl. 2657/54, Slg. Nr. F. Nr. 3896/A, E v. 9.2.1962, Zl. 2701/59Eine Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG ist nicht nur dann am Platze, wenn die Bewältigung der überdurchschnittlichen Anforderung des der Berufseinschätzung zugrunde gelegten Berufes durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen wird, sondern auch in dem Falle, wenn durch den Leidenszustand des Beschädigten die Bewältigung einer maßgebenden überdurchschnittlichen Berufsanforderung eine medizinische nachteilige Veränderung hervorgerufen wird erwarten läßt. Hinweis auf E v. 25.11.1955, Zl. 2657/54, Slg. Nr. F. Nr. 3896/A, E v. 9.2.1962, Zl. 2701/59