Die Ernennung eines gemäß § 8 Abs 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten im Personalstand der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar. Die Anrechnung einer bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigten Bundesdienstzeit für die Vorrückung und für die Ruhegenußbemessung durch den neuen Dienstgeber macht den Pensionierungsbescheid nicht tatsächlich undurchführbar (Hinweis E 15.10.1947, 0442/47, VwSlg 168 A/1947).Die Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten im Personalstand der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar. Die Anrechnung einer bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigten Bundesdienstzeit für die Vorrückung und für die Ruhegenußbemessung durch den neuen Dienstgeber macht den Pensionierungsbescheid nicht tatsächlich undurchführbar (Hinweis E 15.10.1947, 0442/47, VwSlg 168 A/1947).