Sieht das Gesetz für bestimmte Abgaben (zB die Beförderungssteuer im Güterfernverkehr) die Abgabe von Abgabenerklärungen nicht vor, dann darf bei Säumigkeit in der Entrichtung der vom Abgabepflichtigen selbst zu bemessen Abgabe nicht ein Verspätungszuschlag verhängt werden.
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E 4.6.1964, 2031/60 #1 VwSlg 3093 F/1964