Die Gründe, aus denen eine laufende Aufzeichnung der Ausgaben unterblieben ist, sind für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung unbeachtlich. Ist der Steuerpflichtige mit der Aufzeichnung der Ausgaben im Rückstand, dann bedarf es nicht offensichtlicher Buchführungsmängel, wie Ziffernkorrekturen und Streichungen, sowie der Feststellung von Kassafehlbeständen (negativen Kassaresten), um die Buchführung trotz der behaupteten lückenlosen Aufzeichnung der Einnahmen schon wegen formeller Mängel als nicht ordnungsmäßig erscheinen zu lassen. *
E 7.4.1961, 1768/60 #2;