Der nach der Richtsatzposition IV/i/497 eingefügte Nachsatz bezieht sich nicht nur auf die Richtsatzpositionen IV/i/494-497, sodass Schmerzzustände als lebhafte Reizerscheinungen auch neben einer Einschätzung nach den Richtsatzpositionen IV/i/490-493 gesondert zu berücksichtigen sind.