Gem § 175 kann von der Behörde eine Eidesleistung verlangt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, dies anzuordnen, weil dies einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gleichkäme.Gem Paragraph 175, kann von der Behörde eine Eidesleistung verlangt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, dies anzuordnen, weil dies einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gleichkäme.