Eine den Anspruch auf Waisenrente ausschließende Unterbrechung der Ausbildung durch Eingehen eines Dienstverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn die Ausbildung auch ohne Unterbrechung hätte absolviert werden können. Es kommt darauf an, ob eine zwischenzeitliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses einer Ausbildung deshalb zugeordnet werden kann, weil diese Tätigkeit für die Art und Dauer der folgenden Schulausbildung von ausschlaggebender Bedeutung ist (siehe auch E 3.4.1959, 742/56, VwSlg 4925 A/1959).