Wird ein Abgabenbescheid durch Einspruchsbescheid des Finanzamtes aufgehoben, dann kann der Abgabepflichtige nicht mehr die Entscheidung der Berufungsbehörde verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm gleichzeitig mit dem Einspruchsbescheid ein neuer Haftungsbescheid zugestellt wird. Diesen muß der "Haftungspflichtige" selbständig anfechten.