Hat anlässlich einer Betriebsprüfung die mit einer gültigen Vollmacht in Steuerangelegenheiten ausgestattete Ehegattin des Steuerpflichtigen einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und war zur gleichen Zeit auch ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter ausgewiesen, dann ist der Rechtsmittelverzicht als gültig anzusehen und eine dennoch gegen die Steuerbescheide eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung die Vollmacht der Ehegattin gegenüber dem Finanzamt nicht widerrufen worden war.