Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne Herbeiführung einer neuerlichen Entscheidung dem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Gleiches gilt auch für einen rechtskräftigen Schiedsspruch nach § 36 Abs 1 GewO (Hinweis E 9.1.1928, VwSlg 15057 A/1928).Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne Herbeiführung einer neuerlichen Entscheidung dem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Gleiches gilt auch für einen rechtskräftigen Schiedsspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, GewO (Hinweis E 9.1.1928, VwSlg 15057 A/1928).