Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu § 7 KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach § 8 KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu Paragraph 7, KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach Paragraph 8, KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.