Zu den Rechten, die "sonst berührt werden" zählen keineswegs alle Rechte, die im Zusammenhang mit einem Wasserbauvorhaben stehen. Der in § 102 Abs. 1 lit. b WRG enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in § 12 Abs. 2 WRG aufgezählten Rechte schränkt nämlich den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum ein.Zu den Rechten, die "sonst berührt werden" zählen keineswegs alle Rechte, die im Zusammenhang mit einem Wasserbauvorhaben stehen. Der in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die in Paragraph 12, Absatz 2, WRG aufgezählten Rechte schränkt nämlich den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum ein.