Die amtswegige Wiederaufnahme des Besteuerungsverfahrens auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieselben Umstände für das gleiche Steuerjahr bereits bei einer früheren Betriebsprüfung hätten festgestllelt werden können, wenn bei der früheren Prüfung die betreffende Steuerart nicht geprüft wurde.