Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1575/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1575/58

Entscheidungsdatum

22.09.1960

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wurde ein Ansuchen um Erweiterung eines Mietwagengewerbes mangels Bedarfs rechtskräftig abgewiesen, so kann ein neuerliches Ansuchen um Erweiterung, welches mit einer 40 %igen Steigerung des Bedarfes nach Mietwagengewerbe begründet wird, von der Gewerbebehörde nicht ohne Überprüfung dieses Vorbringens wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Mit dem Hinweis auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit bestehender Taxigewerbe und Mietwagengewerbe läßt sich aber nicht schlüssig dartun, daß keine diesbezügliche Nachfragesteigerung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001575.X02

Im RIS seit

07.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1958001575_19600922X02

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