Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5327 A/1960
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0717/58
Entscheidungsdatum
23.06.1960
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
"Eigenmächtig" stellt hier den Gegenbegriff zu "behördlich
bewilligt" dar. Eigenmächtig muß demgemäß alles das sein, was zwar
einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen
wird. Durch ein solches Verhalten können aber Rechte Dritter nur
so weit "betroffen" werden, als sie dem gesetzlichen Schutze
unterliegen, mithin die im § 12 Abs. 2 WRG bezeichneten
"bestehenden Rechte".
Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kann als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs. 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum.Unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kann als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000717.X02
Im RIS seit
30.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JWR_1958000717_19600623X02