Zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gehört denknotwendig, daß der letzte Verfahrensschritt, der das wieder aufzunehmede Verfahren abgeschlossen hat, aus dem Recht wsbestand beseitigt wird, und daß das Verfahren nunmehr in der Lage, in der es sich vor diesem Verfahrensschritt befunden hat - der unter Umständen in einer noch früheren Lage des Verfahrens - fortzuführen ist.