Ausführungen darüber, daß im Beschwerdefall nur eine geringfügige Überschreitung der Erklärungsfrist (zur bilanztechnischen Anpassung an die Ziffern der Betriebsprüferbilanz) die Verspätung hätte entschuldbar erscheinen lassen; keinesfalls durfte mit der Aufstellung des Jahresabschlusses bis zur Schlußbesprechung der Betriebsprüfung zugewartet werden.