Wenn ein Beschädigter nicht erwerbstätig ist, darf lediglich geprüft werden, welche Erwerbstätigkeit ihm nach seiner Berufsgeschichte billigerweise zugemutet werden könnte, wenn er in die Lage käme, sie auszuüben. Schwierigkeiten, die sich aus der Lage des Arbeitsmarktes ergeben, sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen.