Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1905/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1905/56

Entscheidungsdatum

21.03.1960

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs2 Z2;

Beachte

y20282;

Rechtssatz

Gehen bei der Übertragung einer Liegenschaft auch deren grundbücherlich sichergestellte Ersatzvornahmekosten über, dann bilden diese Belastungen einen Teil der Gegenleistung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Erwerber die Mittel für die Abstattung der grundbücherlich sichergestellten Ersatzvornahmekosten aus einem unverzinslichen, erst im Verlaufe von 75 Jahren tilgbaren Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbau-Fonds erworben haben (Hinweis E 10.7.1957, 2435/55 VwSlg 1684 F/1957).

*

E 21.3.1960, 1905/56 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956001905.X01

Im RIS seit

21.03.1960

Dokumentnummer

JWR_1956001905_19600321X01

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