Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1905/56
Entscheidungsdatum
21.03.1960
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z2;
Beachte
y20282;
Rechtssatz
Gehen bei der Übertragung einer Liegenschaft auch deren grundbücherlich sichergestellte Ersatzvornahmekosten über, dann bilden diese Belastungen einen Teil der Gegenleistung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Erwerber die Mittel für die Abstattung der grundbücherlich sichergestellten Ersatzvornahmekosten aus einem unverzinslichen, erst im Verlaufe von 75 Jahren tilgbaren Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbau-Fonds erworben haben (Hinweis E 10.7.1957, 2435/55 VwSlg 1684 F/1957).
*
E 21.3.1960, 1905/56 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001905.X01
Dokumentnummer
JWR_1956001905_19600321X01