Verwaltungsgerichtshof
21.03.1960
1905/56
Gehen bei der Übertragung einer Liegenschaft auch deren grundbücherlich sichergestellte Ersatzvornahmekosten über, dann bilden diese Belastungen einen Teil der Gegenleistung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Erwerber die Mittel für die Abstattung der grundbücherlich sichergestellten Ersatzvornahmekosten aus einem unverzinslichen, erst im Verlaufe von 75 Jahren tilgbaren Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbau-Fonds erworben haben (Hinweis E 10.7.1957, 2435/55 VwSlg 1684 F/1957).
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E 21.3.1960, 1905/56 #1
y20282;