Wird ein Zollerlaß mit Rücksicht auf die zu gewärtigenden Beispielsfolgerungen und die sich daraus ergebende unmittelbare Belastung des Staatshaushaltes abgelehnt, so liegt darin keine Ermessensüberschreitung.
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E 13.2.1957, 2878/55 VwSlg 1596 F/1957;