Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1822/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1822/55

Entscheidungsdatum

30.01.1959

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgRallg;
BewG 1955 §17 Abs2;
  1. BewG 1955 § 17 heute
  2. BewG 1955 § 17 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y11950;

Rechtssatz

Eine bestimmte Bewertung einer Berechtigung aus Anlaß der Vorschreibung einer Verkehrsteuer schließt eine abweichende Bewertung dieser Rechte im Rahmen der Vermögensbesteuerung nicht aus. Denn die Rechtskraftwirkung eines Grunderwerbssteuerbescheides bleibt auf die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Entrichtung der vorgeschriebenen Steuer beschränkt, sie erstreckt sich nicht auf die Gründe, die für die Bemessung der Steuer maßgebend waren, und daher vor allem auch nicht auf die Bewertung, welche die einzelnen Vertragsgegenstände bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die vorzuschreibende Grunderwerbssteuer gefunden haben (Hinweis E 10.1.1950, 897/48, VwSlg 176 und E 10.1.1950, 1302/48 VwSlg 177 F/1950).

*

E 30.1.1959, 1822/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1955001822.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1955001822_19590130X01

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