Gegenstand der Gesamteinschätzung ist die durch das Zusammenwirken mehrere wenn auch voneinander unabhängiger Dienstbeschädigungen bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Beschädigten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben. Die Forderung nach einer wechselseitigen Beeinflussung der Dienstbeschädigungen findet in den Vorschriften über die Gesamteinschätzung keine Deckung.