Rückstände an Umsatzsteuer und Lohnsteuer können bei einem einzelnen Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur dann zur Gänze (also nicht bloß nach dem Verhältnis seines Anteils) eingetrieben werden, wenn dieser und mindestens noch ein anderer Gesellschafter "Handelsmann" sind (Hinweis: Siehe in diesem Zusammenhang REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (GrA), Anm 7 zu § 6 BAO und Anm 1 zu § 12 BAO wonach in der Regel nicht als Haftende, sondern als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sind, weil (in der Regel) nicht die Gesellschaft als solche zur Steuerleistung heranzuziehen ist.Rückstände an Umsatzsteuer und Lohnsteuer können bei einem einzelnen Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nur dann zur Gänze (also nicht bloß nach dem Verhältnis seines Anteils) eingetrieben werden, wenn dieser und mindestens noch ein anderer Gesellschafter "Handelsmann" sind (Hinweis: Siehe in diesem Zusammenhang REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung (GrA), Anmerkung 7 zu Paragraph 6, BAO und Anmerkung 1 zu Paragraph 12, BAO wonach in der Regel nicht als Haftende, sondern als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sind, weil (in der Regel) nicht die Gesellschaft als solche zur Steuerleistung heranzuziehen ist.